Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
§ 55
Vergleichsvertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Rechtsprechung zu § 55 BVwVfG

76 Entscheidungen zu § 55 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 55 BVwVfG

Querverweise

Auf § 55 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 62 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 BVwVfG:

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