Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 57
Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Rechtsprechung zu § 57 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 57 BVwVfG

Querverweise

Auf § 57 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 62 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 57 BVwVfG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht