Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
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§ 57
Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

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Querverweise

Auf § 57 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Internationaler Austausch von Registerinformationen
          § 57a (Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
Was ist das?

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