Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   

§ 57
Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Rechtsprechung zu § 57 BVwVfG

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Literatur im Internet zu § 57 BVwVfG

Querverweise

Auf § 57 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 62 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)
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