Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
| 1. | ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; | |
| 2. | ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; | |
| 3. | die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; | |
| 4. | sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. |
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Rechtsprechung zu § 59 BVwVfG
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 59 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Wohnhaus im Wald, 14.11.75 (BVerwGE 49, 359)
Art. 20 III GG, öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit dem sich eine Behörde zum Erlaß eines gesetzwidrigen Verwaltungsakts verpflichtet, ist grds. unwirksam (vgl. jetzt § 59 VwVfG)
Literatur im Internet zu § 59 BVwVfG
Querverweise
Auf § 59 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 59 BVwVfG:
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