Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)   
   Abschnitt 2 - Amtshilfe (§§ 4 - 8)   
§ 6
Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

Rechtsprechung zu § 6 BVwVfG

7 Entscheidungen zu § 6 BVwVfG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Frankfurt am Main
27.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Literatur im Internet zu § 6 BVwVfG

Querverweise

Auf § 6 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 6 BVwVfG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht