Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 61 BVwVfG
- BVerwG, leerstehende Wohnungen, 3.3.95 (BVerwGE 98, 58)
Vergleichsvertrag, § 61 Abs. 1 S. 2-4 VwVfG, Unterwerfung durch den Bürger
Literatur im Internet zu § 61 BVwVfG
Querverweise
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- § 5 (zu 61 I 2)
Rechtsberatung
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