Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
§ 62
Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Rechtsprechung zu § 62 BVwVfG

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