Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 70
Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

Rechtsprechung zu § 70 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 70 BVwVfG

Querverweise

Auf § 70 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Besondere Verfahrensarten
        Förmliches Verwaltungsverfahren
          § 63 (Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren)
        Planfeststellungsverfahren
          § 74 (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 70 BVwVfG:

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