Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e) |
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
Rechtsprechung zu § 71a BVwVfG
3 Entscheidungen zu § 71a BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 08.11.2007 - 4 K 3125/06
- VGH Hessen, 01.06.2004 - 2 A 3239/03
Luftverkehrsrechtliche Plangenehmigung: Erweiterung eines Verkehrsflughafens im ...
- OLG Düsseldorf, 19.11.2003 - Kart 11/02
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