Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1a - Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (§§ 71a - 71e)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 71c
Beratung und Auskunft

(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich oder elektronisch geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.

(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller,

1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind,
2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmigungsverfahren anerkannt werden können,
3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das Genehmigungsverfahren zu entlasten,
4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Voraussetzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen (selbständiges Beweisverfahren).

Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden.

(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist.

Literatur im Internet zu § 71c BVwVfG

Querverweise

Auf § 71c BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Besondere Verfahrensarten
        Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
          § 71a (Anwendbarkeit)
        Planfeststellungsverfahren
          § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 71c BVwVfG:
    BVwVfG
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Verfahrensgrundsätze
          § 25 (Beratung, Auskunft)

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