Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 71d
Gegenseitige Unterstützung

1Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. 2Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

Vorschrift neugefaßt durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418), in Kraft getreten am 18.12.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)11.12.2008BGBl. I S. 2418

Rechtsprechung zu § 71d BVwVfG

3 Entscheidungen zu § 71d BVwVfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 71d BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
          § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
Was ist das?

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