Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e)   
§ 71d
Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

Rechtsprechung zu § 71d BVwVfG

2 Entscheidungen zu § 71d BVwVfG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 71d BVwVfG

Querverweise

Auf § 71d BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Besondere Verfahrensarten
        Planfeststellungsverfahren
          § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)

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