Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil VI - Rechtsbehelfsverfahren (§§ 79 - 80)   
§ 80
Erstattung von Kosten im Vorverfahren

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Rechtsprechung zu § 80 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren, 22.1.01
    § 42 II VwGO, Klagebefugnis einer Gemeinde, der als Ausgangsbehörde von der Widerspruchsbehörde gem. § 80 III 1 VwVfG Kosten auferlegt wurden;
    § 132 II Nr. 3 VwGO, fehlerhafte Abweisung einer Klage als unzulässig stellt einen Verfahrensmangel dar

  • BVerwG, "objektiv-rechtliche Rücknahme", 18.4.96 (BVerwGE 101, 64)
    §§ 68 ff. VwGO, Behörde hat bei einem begründeten Widerspruch ein Wahlrecht zwischen Abhilfe (§ 72 VwGO) und Rücknahme (§§ 50, 48 VwVfG), darf jedoch nicht vor der Kostenfolge (§ 80 I 1 VwVfG) "ausweichen"

  • BVerwG, Löschung im Verkehrszentralregister, 20.5.87 (BVerwGE 77, 268)
    § 80 VwVfG;
    § 35 VwVfG, Begriff des Verwaltungsakts, "Regelung"

Literatur im Internet zu § 80 BVwVfG

Querverweise

Auf § 80 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 BVwVfG:

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