Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 81
Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Literatur im Internet zu § 81 BVwVfG

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