Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 82 BVwVfG
4 Entscheidungen zu § 82 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Oder, 08.07.2015 - 5 K 959/14
Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des ...
- BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82
Anti-Atomkraftplakette
- VK Niedersachsen, 29.04.2019 - VgK-06/19
Spekulationsangebot ist nicht zuschlagsfähig!
- VG Düsseldorf, 19.01.2006 - 2 K 5185/05
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im verwaltungsgerichtlichen ...
Querverweise
Auf § 82 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 81 (Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit)