Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87)   
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Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Hinweis der Redaktion:

In der Neubekanntmachung des Gesetzes lautet die Überschrift "Ordnungwidrigkeiten".

Literatur im Internet zu § 87 BVwVfG

Querverweise

Auf § 87 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
        Ehrenamtliche Tätigkeit
          § 81 (Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit)

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