Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist, | |
| 2. | eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hinweis der Redaktion:In der Neubekanntmachung des Gesetzes lautet die Überschrift "Ordnungwidrigkeiten".
Literatur im Internet zu § 87 BVwVfG
Querverweise
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