Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 88
Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Rechtsprechung zu § 88 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 88 BVwVfG

Querverweise

Auf § 88 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Verfahrensgrundsätze
          § 20 (Ausgeschlossene Personen)
          § 21 (Besorgnis der Befangenheit)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Förmliches Verwaltungsverfahren
          § 71 (Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen)

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