Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93)   

§ 92
Wahlen durch Ausschüsse

(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

Rechtsprechung zu § 92 BVwVfG

3 Entscheidungen zu § 92 BVwVfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 92 BVwVfG

Querverweise

Auf § 92 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
        Ausschüsse
          § 88 (Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse)
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