Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil VIII - Schlussvorschriften (§§ 94 - 102) |
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Literatur im Internet zu § 95 BVwVfG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 95 BVwVfG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Verteidigungsfall
- Art. 115a ff
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