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§ 13 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 13 Sonderwahlbezirke



(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.



 

Zitierungen von § 13 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BWO Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (vom 11.12.2008)
...  1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13 ), 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, ...
§ 61 BWO Wahl in Sonderwahlbezirken (vom 11.12.2008)
... Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13 ) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den ...