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§ 47 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft



(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden

1.
im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,

2.
im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,

3.
im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,

4.
im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.

(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.

(3) 1Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. 2Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. 3Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. 4Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.



 

Zitierungen von § 47 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wahlprüfungsgesetz
G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 15 WahlPrG
... Präsident des Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft entschieden hat (§ 47 Abs. 1 und 3 des Bundeswahlgesetzes), jederzeit gestellt ...
§ 16 WahlPrG
... über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundeswahlgesetzes), den Verlust fest, so behält der Abgeordnete seine ...