Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Siebter Abschnitt - Internationaler Austausch von Registerinformationen (§§ 53a - 58) |
(1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn
(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.
(3) 1Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie bereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetragen:
2Wird eine eingetragene Verurteilung durch die Eintragung einer Folgemaßnahme ergänzt, ist § 55 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
27.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 |
informationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 57bSpeicherung und Austausch von Register-
informationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat § 58Berücksichtigung von Verurteilungen
Rechtsprechung zu § 54 BZRG
28 Entscheidungen zu § 54 BZRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 20.08.2019 - 1 VAs 31/19
Eintragung strafrechtlicher ausländischer Verurteilungen im Zentralregister; ...
- KG, 23.06.2015 - 4 VAs 28/15
Zur Eintragung einer ausländischen strafrechtlichen Verurteilung im ...
- KG, 12.10.2012 - 4 VAs 54/12
Entfernung einer ausländischen Verurteilung aus dem Register
- KG, 02.03.2012 - 4 VAs 3/12
Eintragung ausländischer Urteile
- BGH, 19.10.2011 - 4 StR 425/11
Rechtsfehlerhafte Strafschärfung bei ausländischen Vorstrafen wegen möglicher ...
- KG, 10.08.2015 - 4 VAs 14/15
Vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister
- KG, 01.11.2018 - 1 VAs 6/18
Bundeszentralregistereintragung bei Fälschung amtlicher Wertzeichen in Schweiz
- VG Düsseldorf, 12.12.2012 - 15 L 2007/12
Feststellung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit; ...
- BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2584/12
Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15
Aberkennung des Ruhegehalts eines wegen Kindesmissbrauchs im Ausland verurteilten ...
Querverweise
Auf § 54 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Internationaler Austausch von Registerinformationen
- § 55 (Verfahren bei der Eintragung)
§ 56 (Behandlung von Eintragungen)
§ 56b (Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
§ 57 (Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen)
§ 57a (Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
§ 58 (Berücksichtigung von Verurteilungen)