Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Siebter Abschnitt - Internationaler Austausch von Registerinformationen (§§ 53a - 58)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 54
Eintragungen in das Register

(1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn

1. die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,
2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
3. die Entscheidung rechtskräftig ist.

(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.

(3) 1Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie bereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetragen:

1. als Folgemaßnahmen spätere Entscheidungen oder sonstige Tatsachen, die sich auf die Verurteilung beziehen,
2. bei der Übermittlung einer Strafnachricht mitgeteilte Bedingungen, die die Verwendung des Mitgeteilten beschränken,
3. soweit es sich um eine Verurteilung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, Mitteilungen zu
a) der Tilgung,
b) dem Ort der Tatbegehung und
c) den Rechtsverlusten, die sich aus der Verurteilung ergeben,
4. eine deutsche Entscheidung, durch die die ausländische Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung für vollstreckbar erklärt wurde.

2Wird eine eingetragene Verurteilung durch die Eintragung einer Folgemaßnahme ergänzt, ist § 55 Absatz 2 nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2732), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes18.07.2017BGBl. I S. 2732
27.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften15.12.2011BGBl. I S. 2714

Rechtsprechung zu § 54 BZRG

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Querverweise

Auf § 54 BZRG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Internationaler Austausch von Registerinformationen
          § 55 (Verfahren bei der Eintragung)
          § 56 (Behandlung von Eintragungen)
          § 56b (Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
          § 57 (Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen)
          § 57a (Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
          § 58 (Berücksichtigung von Verurteilungen)
Was ist das?

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