Bundeszentralregistergesetz
Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 65 - 71) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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§ 65Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
§ 66Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
§ 67Eintragungen in der Erziehungskartei
§ 68Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
§ 69Übergangs-
vorschriften § 70(weggefallen) § 71(weggefallen)
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vorschriften § 70(weggefallen) § 71(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 66 BZRG
4 Entscheidungen zu § 66 BZRG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.09.1987 - 5 StR 445/87
Verwertbarkeit früherer Urteile und getilgter Verurteilungen im Wege der ...
- KG, 05.06.2001 - 1 Ss 61/01
- KG, 17.04.1998 - 1 Ss 60/98
- KG, 28.02.2001 - 1 Ss 22/01