Bundeszentralregistergesetz

   Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 65 - 71)   
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Textdarstellung

  

§ 66
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.

Rechtsprechung zu § 66 BZRG

4 Entscheidungen zu § 66 BZRG in unserer Datenbank:

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