Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a)   
   3. Abschnitt - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) (§§ 8 - 10)   
§ 10
Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Rechtsprechung zu § 10 BauGB

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Literatur im Internet zu § 10 BauGB

Querverweise

Auf § 10 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 3 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
            § 13 (Vereinfachtes Verfahren)
        Sicherung der Bauleitplanung
          Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
            § 16 (Beschluss über die Veränderungssperre)
          Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
            § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
            § 35 (Bauen im Außenbereich)
          Entschädigung
            § 44 (Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Vorbereitung und Durchführung
            § 143 (Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk)
          Abschluss der Sanierung
            § 162 (Aufhebung der Sanierungssatzung)
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 165 (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
     
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 244 (Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
        Schlussvorschriften
          § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder)
    Landesbauordnung (LBO)
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 BauGB:
    BauGB
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Planerhaltung
            § 215 II (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften) (zu § 10 III)
            § 216 (Aufgaben im Genehmigungsverfahren) (zu § 10 II)

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