Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103)   
§ 101
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden

1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.

Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.

Rechtsprechung zu § 101 BauGB

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Literatur im Internet zu § 101 BauGB

Querverweise

Auf § 101 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Entschädigung
            § 100 (Entschädigung in Land)
          Enteignungsverfahren
            § 113 (Enteignungsbeschluss)
            § 115 (Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Abschluss der Sanierung
            § 164 (Anspruch auf Rückübertragung)

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