Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103) |
1Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. 2§ 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. 3Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfallen. 4Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. 5Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 103 BauGB
8 Entscheidungen zu § 103 BauGB in unserer Datenbank:
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei ...
- OLG Köln, 18.01.1996 - 7 U 148/95
Bemessung der Rückenteignungsentschädigung
- OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
Festlegung der Entschädigungshöhe bei Rückenteignung nach dem LBeschG auf Grund ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07
Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung
- BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07
- OLG Hamm, 17.11.2008 - 16 U (Baul) 3/07
Zulässigkeit einer Enteignungsentschädigung in Geld für den Verlust eines ...
- BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke; ...
- BGH, 27.09.1990 - III ZR 322/89
Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebs in Geld wegen temporärer ...
- BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93
Südumfahrung Stendal
Querverweise
Auf § 103 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 100 (Entschädigung in Land)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Abschluss der Sanierung
- § 164 (Anspruch auf Rückübertragung)