Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103) |
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfallen. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 103 BauGB
8 Entscheidungen zu § 103 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 18.01.1996 - 7 U 148/95
Bemessung der Rückenteignungsentschädigung
- OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
Festlegung der Entschädigungshöhe bei Rückenteignung nach dem LBeschG auf Grund ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07
Immobilien - Rückenteignungsentschädigung nach dem Landbeschaffungsgesetz
- BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Rechtsstellung des Eigentümers eines Grundstücks im städtebaulichen ...
- BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
Landbeschaffungsrecht
- BGH, 27.09.1990 - III ZR 322/89
Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebs in Geld wegen temporärer ...
- OLG Hamm, 17.11.2008 - 16 U (Baul.) 3/07
- BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93
Südumfahrung Stendal
Literatur im Internet zu § 103 BauGB
Querverweise
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