Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103)   
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Textdarstellung

  

§ 103
Entschädigung für die Rückenteignung

1Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. 2§ 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. 3Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfallen. 4Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. 5Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 103 BauGB

8 Entscheidungen zu § 103 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 103 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Entschädigung
            § 100 (Entschädigung in Land)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Abschluss der Sanierung
            § 164 (Anspruch auf Rückübertragung)
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