Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(3) 1Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. 2Die Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und § 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE) vom 12.04.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE) | 12.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 109 BauGB
3 Entscheidungen zu § 109 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 30.10.2018 - B 4 K 17.474
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Unterlassen der Übertragung ...
- VG Frankfurt/Main, 09.02.1995 - 2 G 20/95
- OLG Frankfurt, 23.11.2000 - 1 U 78/98
Höhe des Entschädigungsanspruchs nach Enteignung von Grundstücken
Querverweise
Auf § 109 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 102 (Rückenteignung)