Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)   
§ 111
Teileinigung

Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.

Rechtsprechung zu § 111 BauGB

15 Entscheidungen zu § 111 BauGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 111 BauGB

Querverweise

Auf § 111 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Entschädigung
            § 102 (Rückenteignung)
          Enteignungsverfahren
            § 108 (Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk)
            § 113 (Enteignungsbeschluss)
            § 117 (Ausführung des Enteignungsbeschlusses)
     
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 231 (Einigung)

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