Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
Rechtsprechung zu § 111 BauGB
16 Entscheidungen zu § 111 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - Verg 67/08
Vergabe - Ausschreibungspflicht bei beabsichtigtem städtebaulichem Vertrag?
- OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 5/96
Bemessungsfaktoren für eine Enteignungsentschädigung
- LG Darmstadt, 08.02.1995 - 9 O (B) 30/91
Baurecht: Höhe der Enteignungsentschädigung, Stichtag, Bauerwartungsland
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Rechtsstellung des Eigentümers eines Grundstücks im städtebaulichen ...
- OLG Naumburg, 26.08.2010 - 2 U 14/10
Sachlicher Geltungsbereich einer Veränderungssperre; Begriff des auffälligen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2005 - 10 D 3/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2010 - 7 B 636/10
Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung in dem noch ...
- VG Augsburg, 05.03.2008 - Au 6 K 06.69
Enteignung; ausreichendes Angebot; Entschädigungsberechtigter; Rechtskraftwirkung ...
- KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
Wirksamkeit der Rückübertragung eines im Gebiet einer Sanierungsverordnung ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
J. Wolfferts GmbH
20.09.2012
J. Wolfferts GmbH
21.09.2012
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
23.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht