Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
| 1. | der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder | |
| 2. | vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. |
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.
Rechtsprechung zu § 114 BauGB
3 Entscheidungen zu § 114 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - Verg 67/08
Vergabe - Ausschreibungspflicht bei beabsichtigtem städtebaulichem Vertrag?
- VG Weimar, 18.06.2009 - 1 K 1809/07
Erfordernis einer sanierungsrechtlichen Genehmigung auch für den Fall einer vor ...
- BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
Literatur im Internet zu § 114 BauGB
Querverweise
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