Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)   

§ 118
Hinterlegung

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 118 BauGB

3 Entscheidungen zu § 118 BauGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 118 BauGB

Querverweise

Auf § 118 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 65 (Hinterlegung und Verteilungsverfahren)
          Vereinfachte Umlegung
            § 81 (Geldleistungen)
        Enteignung
          Entschädigung
            § 102 (Rückenteignung)
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