Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) 1Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. 2Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. 3Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. 4Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.
(2) 1Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. 3Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(4) 1Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. 2Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. 3Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Rechtsprechung zu § 121 BauGB
23 Entscheidungen zu § 121 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.2016 - III ZR 407/15
Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
Berufung; Teilstattgabe; vorzeitige Besitzeinweisung nach Bundesfernstraßenrecht; ...
- BVerwG, 08.05.2014 - 9 B 3.14
Anwaltskosten; Enteignung; Rechtsweg; vorläufige Besitzeinweisung; ...
- BVerwG, 08.05.2014 - 9 B 4.14
Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Beteiligten i.R.e. ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 8.22
Berufung - Teilstattgabe - vorzeitige Besitzeinweisung nach ...
- VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 18.949
Erschließung eines Grundstücks trotz hinterfüllter Mauer
- VG Aachen, 23.02.2023 - 6 K 328/20
Besitzeinweisung; Kostenerstattung; Gegenstandswert; Pacht
- VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 15 K 23.1634 Corona
Widerruf, Rückforderung und Erstattungsfestsetzung, Unerreichbarkeit des mit ...
- OLG Stuttgart, 11.10.1990 - 8 W 316/90
Zugehörigkeit der Kosten des Verwaltungsverfahrens nach § 43 II Baugesetzbuch zu ...
- VG Oldenburg, 14.09.2006 - 2 A 5247/02
Bauart; Bausubstanz; Bevollmächtigung; Bewertung; entschädigen; Erlass; ...
Querverweise
Auf § 121 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 18 (Entschädigung bei Veränderungssperre)
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 28 (Verfahren und Entschädigung)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- § 43 (Entschädigung und Verfahren)
- Enteignung
- Entschädigung
- § 102 (Rückenteignung)