Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)   

§ 122
Vollstreckbarer Titel

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt

1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen;
2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung;
3. aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen.

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

Rechtsprechung zu § 122 BauGB

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Literatur im Internet zu § 122 BauGB

Querverweise

Auf § 122 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
            § 18 (Entschädigung bei Veränderungssperre)
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 (Verfahren und Entschädigung)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Entschädigung
            § 43 (Entschädigung und Verfahren)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 77 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
        Enteignung
          Entschädigung
            § 100 (Entschädigung in Land)
            § 102 (Rückenteignung)
Redaktionelle Querverweise zu § 122 BauGB:
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