Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 126) |
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 123 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 123 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 13 Urteilsbesprechungen zu § 123 BauGB bei ibr-online
- BVerwG, Verhandlungsbereitschaft hinsichtlich Erschließungsangebot, 18.5.93 (NVwZ 1993, 1101)
§ 30 BauGB, § 123 BauGB, lediglich ein hinreichend konkretes Erschließungsangebot des Bauinteressenten (auch gegenüber einer unnachgiebigen Gemeinde) kann nach Treu und Glauben die Erschließung ersetzen, nicht schon seine Verhandlungsbereitschaft
- BVerwG, Bebauungsplan mit abschnittsweiser Erschließung, 22.1.93 (BVerwGE 92, 8)
§ 123 III BauGB, zur Frage der Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zu einer Erschließungspflicht (und einem Erschließungsanspruch des Eigentümers);
§ 1 II BauGB, zur Zweistufigkeit der Bauleitplanung, Nichtigkeit eines zu umfassenden Bebauungsplans (Vorratsplanung);
Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im öffentlichen Recht;
Erschließungspflicht nach Ablehnung eines Erschließungsangebots (Hinweis: vgl. den später in Kraft getretenen § 124 III 2 BauGB)
- BVerwG, Erschließungsangebot III, 7.2.86 (BVerwGE 74, 19)
§ 35 II BauGB, zu den Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde ausnahmsweise verpflichtet ist, das Erschließungsangebot eines Privaten zur Ermöglichung eines Vorhabens im Außenbereich anzunehmen, § 123 IV BauGB;
§ 65 II VwGO, trotz unterlassener notwendiger Beiladung keine Urteilsaufhebung, wenn die gerichtliche Entscheidung den Beizuladenden letztlich nicht beeinträchtigt
- BVerwG, Erschließungsangebot I, 10.9.76 (NJW 1977, 405)
§ 30 BauGB, verdichtete Erschließungspflicht, Pflicht der Gemeinde zur Annahme eines Erschließungsangebots eines Privaten zur Ermöglichung eines Vorhabens im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, § 123 IV BauGB
Literatur im Internet zu § 123 BauGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 123 BauGB:
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan) (zu §§ 123 ff)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Abwasserbeseitigung
- §§ 45b ff (Verpflichtung zur Beseitigung) (zu §§ 123 ff)
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