Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 126) |
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 123 BauGB
326 Entscheidungen zu § 123 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 21.12.2012 - 4 ZB 12.1573
Erschließungslast gem. § 123 BauGB; öffentlich-rechtlicher Abwehr- und ...
- BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
Wann ist ein Grundstück wegemäßig erschlossen?
- BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 18.08
Erschließung; Erschließungslast; Erschließungsanlage; erstmalige Herstellung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 05.12.2007 - 5 UE 136/07
Keine Erschließungsbeitragspflicht der Anwohner bei Auferlegung der ...
- VGH Hessen, 05.12.2007 - 5 UE 136/07
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
Vorhandene Erschließungsanlage i.S.d. § 242 Abs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB ) ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 2 S 1466/07
Herstellung einer Immissionsschutzanlage für ein Baugebiet im Einwirkungsbereich ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2008 - 4 L 263/06
Beitragspflicht eines öffentlichen Parkplatzes und Containerstellplatzes
- BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07
Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung; ...
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan) (zu §§ 123 ff)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Abwasserbeseitigung
- §§ 45b ff (Verpflichtung zur Beseitigung) (zu §§ 123 ff)