Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 126) |
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen.
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrags können nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. § 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
Rechtsprechung zu § 124 BauGB
- 10 Entscheidungen zu § 124 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Urteilsbesprechungen zu § 124 BauGB bei ibr-online
- BVerwG, Bebauungsplan mit abschnittsweiser Erschließung, 22.1.93 (BVerwGE 92, 8)
§ 123 III BauGB, zur Frage der Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zu einer Erschließungspflicht (und einem Erschließungsanspruch des Eigentümers);
§ 1 II BauGB, zur Zweistufigkeit der Bauleitplanung, Nichtigkeit eines zu umfassenden Bebauungsplans (Vorratsplanung);
Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im öffentlichen Recht;
Erschließungspflicht nach Ablehnung eines Erschließungsangebots (Hinweis: vgl. den später in Kraft getretenen § 124 III 2 BauGB)
Literatur im Internet zu § 124 BauGB
Querverweise
- BauGB
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 242 (Überleitungsvorschriften für die Erschließung)
Rechtsberatung
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