Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 126) |
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
| 1. | die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder | |
| 2. | die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. |
Rechtsprechung zu § 125 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 125 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 125 BauGB bei ibr-online
- BVerwG, Parkplätze Hagenbecks Tierpark, 1.11.74 (BVerwGE 47, 144)
§ 1 IV 2 BBauG (§ 1 VI BauGB), Abwägung, kein grundsätzlicher Vorrang öffentlicher vor privaten Belangen;
Art. 14 I 2 GG, Bebauungsplan als Inhalts- und Schrankenbestimmung;
§ 1 BBauG (§ 1 BauGB), Konfliktbewältigung;
Verhältnis von § 125 BBauG (§ 125 BauGB) zu den Vorschriften über die straßenrechtliche Widmung, zur unmittelbaren Allgemeinverbindlichkeit des Bebauungsplans
Literatur im Internet zu § 125 BauGB
Querverweise
Auf § 125 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 242 (Überleitungsvorschriften für die Erschließung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Erschließungsbeiträge
- § 41 (Entstehung der Beitragsschuld und Freistellung)
Rechtsberatung
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