Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 126)   

§ 126
Pflichten des Eigentümers

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen

auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 126 BauGB

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Literatur im Internet zu § 126 BauGB

Querverweise

Auf § 126 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
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