Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135) |
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) 1Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. 2Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Rechtsprechung zu § 127 BauGB
2.305 Entscheidungen zu § 127 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2023 - 15 A 2995/18
Aufwertungsbedürftig aufwertungsfähig Ausgleichsfläche; Ausgleichsmaßnahme; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 3.20
Konkurrenzverhältnis von naturschutzrechtlicher Kostenerstattung und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2020 - 15 A 2995/18
Baurecht vor Erschließungsbeitragsrecht!
- VG Köln, 15.05.2018 - 17 K 4264/16
- BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 3.20
- VGH Bayern, 05.02.2024 - 6 ZB 23.1545
Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsanlage, Ausdehnung der einzelnen ...
- VGH Bayern, 27.11.2023 - 6 BV 22.306
Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage
Zum selben Verfahren:
- VG München, 01.09.2021 - M 28 K 21.1559
Beginn der Ausschlussfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
- VG München, 01.09.2021 - M 28 K 21.1559
- OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
Abweichungssatzung; Allgemeinheit; Anliegeranteil; Beitragspflicht; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2018 - 2 LB 2/17
Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag
§ 127 BauGB in Nachschlagewerken
- § 127 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erschließungsbeitrag
- Erschließung (Grundstück)
Querverweise
Auf § 127 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Besonderes Städtebaurecht
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 242 (Überleitungsvorschriften für die Erschließung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 127 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- § 39 S. 2 (Vertrauensschaden) (zu §§ 127 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 436 I (Öffentliche Lasten von Grundstücken) (zu §§ 127 ff)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 127 II Nr. 5)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- §§ 11 ff. (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren) (zu § 127 IV)