Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135) |
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
Rechtsprechung zu § 129 BauGB
258 Entscheidungen zu § 129 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11
Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
Erschließungsbeitragsrecht
- VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2010 - 4 L 169/07
Beurteilung der Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch ( ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2004 - 8 S 2392/03
Gültigkeit eines Bebauungsplans
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2008 - 3 A 76/04
Erschließungsbeitragsfähigkeit bei Straßendecke?
- VGH Hessen, 22.02.2006 - 5 UZ 1583/05
Einbau einer der Straßenentwässerung dienenden Querrinne
- VG Würzburg, 13.03.2013 - W 2 K 11.32
Erschließungsbeitrag; Beitragsfestsetzung ohne Zahlungsaufforderung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 2 S 424/08
Gemeindeeigene Gesellschaft als Partner eines Erschließungsvertrags
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
Erschließung; Erschließungsvertrag; Dritter; gemeindliche Eigengesellschaft; ...
- BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
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Literatur im Internet zu § 129 BauGB
- § 129 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 242 (Überleitungsvorschriften für die Erschließung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)