Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
4. Abschnitt - Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren (§§ 11 - 13b) |
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1. | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, | |
2. | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und | |
3. | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. |
(2) 1Im vereinfachten Verfahren kann
1. | von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, | |
2. | der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden, | |
3. | den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden. |
2Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.
(3) 1Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. 2Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 13 BauGB
815 Entscheidungen zu § 13 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 C 10354/22
Abwägung; Antragsbefugnis; Außenbereich; beschleunigtes Verfahren; heranrückende ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2023 - 8 C 11093/22
Abstoßfunktion; Abwägung; Ausfertigung; Bekanntmachung; Gefälligkeitsplanung; ...
- OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 C 2/23
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Veränderungssperre; ...
- OVG Saarland, 25.01.2024 - 2 C 186/22
Normenkontrolle: Bebauungsplan der Innenentwicklung in einem überwiegend bebauten ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2023 - 5 S 3497/21
Bebauungsplan; Abwägung; Unbeachtlichkeit privater Belange
- VGH Bayern, 22.01.2024 - 1 ZB 22.52
Bebauungsplan der Innenentwicklung, Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern nach ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 07.10.2021 - M 1 K 18.3004
Zur Wirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung
- VG München, 07.10.2021 - M 1 K 18.3004
- VGH Bayern, 18.12.2023 - 2 N 21.859
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - Zunahme des Verkehrslärms
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2021 - 8 C 10417/20
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 8 S 1542/18
Formelle und materielle Unwirksamkeit eines "Vergnügungsstättenbebauungsplans"
Querverweise
Auf § 13 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 7 (Anpassung an den Flächennutzungsplan)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
§ 215a (Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 37 (Ausnahmen von der SUP-Pflicht)
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 50 (Bauleitpläne)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 14d (Ausnahmen von der SUP-Pflicht)