Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 4. Abschnitt - Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren (§§ 11 - 13a) |
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
| 1. | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und | |
| 2. | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. |
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
| 1. | von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, | |
| 2. | der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden, | |
| 3. | den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden. |
Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Rechtsprechung zu § 13 BauGB
368 Entscheidungen zu § 13 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08
Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2008 - 2 K 364/06
Normenkontrolle gegen Bebauungsplanänderung
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 1 C 11082/09
Bebauungsplan für "Zentralplatz" in Koblenz ist gültig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2006 - 7 D 112/05
Heilung mangelhafter Pläne im ergänzenden Verfahren
- VGH Hessen, 24.02.2010 - 3 C 2866/09
Gelegenheit zur Stellungnahme für betroffene Öffentlichkeit im vereinfachten ...
- OVG Hamburg, 01.11.2006 - 2 E 7/01
Ausschluss von weiterem Lebensmitteleinzelhandel
- VGH Bayern, 30.01.2009 - 1 N 08.1119
Verstoß nur gegen die Geschäftsordnung
- BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 14.09
Verhältnis von Bauleitplanung und Fachplanung
- VGH Bayern, 25.10.2010 - 1 N 06.2609
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Änderung des Bebauungsplanentwurfs
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Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 7 (Anpassung an den Flächennutzungsplan)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder)
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 47