Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135) |
Die Gemeinden regeln durch Satzung
| 1. | die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, | |
| 2. | die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, | |
| 3. | die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und | |
| 4. | die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. |
Rechtsprechung zu § 132 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 132 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 132 BauGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 132 BauGB
Querverweise
Auf § 132 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 132 BauGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?