Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135) |
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
Hinweis:Gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) ist an die Stelle des Diskontsatzes der jeweilige Basiszinssatz getreten.
Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz ist gem. Art. 4 § 1 Versicherungskapitalanlagen-Bew_ertungsgesetz vom 26.3.2002 _m.W.v. 4.4.2002 aufgehoben worden. Gem. Art. 4 § 2 Abs. 1 desselben Gesetzes wird "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" ersetzt durch "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
Rechtsprechung zu § 135 BauGB
252 Entscheidungen zu § 135 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2013 - 15 A 2733/12
Überraschungsentscheidung rechtliches Gehör Erschließungsbeitrag Stundung ...
- VGH Bayern, 25.01.2013 - 6 B 12.355
Wird der Erschließungsbeitrag für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ...
- OVG Niedersachsen, 01.12.2006 - 9 LA 32/05
Teilerlass von Erschließungsbeiträgen nach § 135 Abs. 5 BauGB nicht ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2006 - 3 A 2025/04
Unbillige Härte durch befürchtete Renditelosigkeit?
- VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 2 K 11.304
Eine den Erlass einer Erschließungsbeitragsforderung gemäß § 135 Abs. 5 ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04
Sanierungausgleichsbetrags im öffentlichen Interesse?
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05
Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag, sanierungsrechtlicher; Erlass; öffentliches ...
- VG Stuttgart, 23.03.2004 - 13 K 5319/02
Absehen von der Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags wegen ...
- BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05
- BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00
Abgabenrecht; Baurecht
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Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 242 (Überleitungsvorschriften für die Erschließung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 247 (Basiszinssatz)