Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 7. Teil - Maßnahmen für den Naturschutz (§§ 135a - 135c) |
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
| 1. | die überbaubare Grundstücksfläche, | |
| 2. | die zulässige Grundfläche, | |
| 3. | die zu erwartende Versiegelung oder | |
| 4. | die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. |
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
Rechtsprechung zu § 135b BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 135b BauGB
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