Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   7. Teil - Maßnahmen für den Naturschutz (§§ 135a - 135c)   
§ 135c
Satzungsrecht

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

Rechtsprechung zu § 135c BauGB

26 Entscheidungen zu § 135c BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 135c BauGB

Querverweise

Auf § 135c BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)

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