Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 136 - 139) |
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) 1Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. 2Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
(4) 1Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. 2Sie sollen dazu beitragen, dass
3Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 136 BauGB
299 Entscheidungen zu § 136 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 29.02.2024 - 1 N 21.3084
Sanierungssatzung, Fortschreibung und Erweiterung eines früher festgelegten ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 38.18
Dokumentation der Abwägungserwägungen der Gemeinde trotz fehlender förmlicher ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 29.05.2018 - 1 KN 53/17
Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer (ausschließlichen) Bekanntmachung einer ...
- OVG Niedersachsen, 29.05.2018 - 1 KN 53/17
- BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22
Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. § ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 10 A 3.17
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 273.09
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 2 B 2.16
OVG hält an Rechtsprechung zur fehlerhaften Berechnung der Ausgleichsbeträge im ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 2 B 2.16
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 243.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
§ 136 BauGB in Nachschlagewerken
- § 136 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 136 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 24 (Allgemeines Vorkaufsrecht)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- § 43 (Entschädigung und Verfahren)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 170 (Sonderregelung für Anpassungsgebiete)
Redaktionelle Querverweise zu § 136 BauGB:
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- I. Mensch und Staat
- Art. 3c II