Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 136 - 139) |
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
| 1. | das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder | |
| 2. | das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. |
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
| 1. | die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf | ||
| a) | die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, | ||
| b) | die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, | ||
| c) | die Zugänglichkeit der Grundstücke, | ||
| d) | die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, | ||
| e) | die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, | ||
| f) | die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen, | ||
| g) | die vorhandene Erschließung; | ||
| 2. | die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf | ||
| a) | den fließenden und ruhenden Verkehr, | ||
| b) | die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, | ||
| c) | die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich. | ||
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
| 1. | die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, | |
| 2. | die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird, | |
| 3. | die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder | |
| 4. | die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. |
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Rechtsprechung zu § 136 BauGB
112 Entscheidungen zu § 136 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98
Konkretisierung der Sanierungsziele zu Verfahrensbeginn
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 38.98
Sanierungssatzung: Ziele und Zwecke der Sanierung
- BVerwG, 24.03.2010 - 4 BN 60.09
Sanierungssatzung; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Substanzmängel; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2009 - 7 D 130/08
FFH-Verträglichkeitsprüfung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2009 - 7 D 130/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2011 - 2 D 146/08
Wann wird Plangebiet Sanierungsgebiet?
- BVerwG, 16.01.1996 - 4 B 69.95
Städtebauförderungsrecht: Einbeziehung eines nicht zu sanierenden Grundstücks in ...
- BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02
Sanierungssatzung; Unwirksamkeit; Fehlerbehebung; Rückwirkungsanordnung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2006 - 7 D 69/05
Sanierungsverfahren: Klärung der Eigentumsverhältnisse!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2008 - 7 D 37/07
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.05.2009 - 4 BN 1.09
Voraussetzungen der Einbeziehung eines Grundstücks in eine sog. ...
- BVerwG, 19.05.2009 - 4 BN 1.09
- VGH Hessen, 30.09.2010 - 4 C 1718/09
Sanierungssatzung unwirksam
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 5 S 1848/05
Nachbarliche Abwehrrechte gegen Konsulatsbau?
- VG Berlin, 18.07.2002 - 13 A 424.01
Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04
Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; ...
- OVG Berlin, 30.01.2004 - 2 B 18.02
Mietrecht - Mietobergrenzen im Sanierungsgebiet
- BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04
- BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 26.92
Bauplanungsrecht: Erneute Abwägung bei rückwirkender Inkraftsetzung einer ...
- OVG Berlin, 10.10.1995 - 2 S 7.95
Bauleitplanung: Sanierungssatzung mit sozialgestaltender Schutzfunktion
- BVerwG, 02.11.2000 - 4 BN 51.00
Baurecht
- VGH Bayern, 27.09.1991 - 2 B 90.1019
Bauordnungsrecht: Ausbau von Dachgeschoßen, Maß der baulichen Nutzung
Literatur im Internet zu § 136 BauGB
- § 136 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- § 43 (Entschädigung und Verfahren)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 170 (Sonderregelung für Anpassungsgebiete)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Mensch und Staat
- Art. 3c II (zu § 136 IV 1 Nr. 4)
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