Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 136 - 139) |
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
Rechtsprechung zu § 137 BauGB
26 Entscheidungen zu § 137 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Hamburg, 11.10.2010 - 2 Bs 130/10
Zuweisung eines Sitzes in einem Sanierungsbeirat für ein städtebauliches ...
- BVerwG, 08.07.2009 - 4 BN 12.09
Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung der Planbetroffenen nach Wechsel der ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08
Teilaufhebung der Satzung des Sanierungsgebiets "Ortskern" Bansin
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 163/09
Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Grundeigentümers, dass ein Grundstück ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 - 5 S 3092/08
Nachträgliche Unwirksamkeit einer Sanierungssatzung?
- VGH Hessen, 30.09.2010 - 4 C 1718/09
Sanierungssatzung unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2008 - 7 D 37/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2010 - 10 D 42/06
Städtebauliches Sonderrecht und Eigentümerbefugnisse
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
Anforderungen an Erlass einer Entwicklungsmaßnahme
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Literatur im Internet zu § 137 BauGB
- § 137 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu