Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 136 - 139)   
§ 137
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

Rechtsprechung zu § 137 BauGB

23 Entscheidungen zu § 137 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 137 BauGB

Querverweise

Auf § 137 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Vorbereitung und Durchführung
            § 141 (Vorbereitende Untersuchungen)
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 165 (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
          § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
        Stadtumbau
          § 171b (Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept)
        Soziale Stadt
          § 171e (Maßnahmen der Sozialen Stadt)
Redaktionelle Querverweise zu § 137 BauGB:
    BauGB
      Besonderes Städtebaurecht
        Miet- und Pachtverhältnisse
          §§ 182 ff (Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen)

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