Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151)   
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Textdarstellung

  

§ 140
Vorbereitung

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1. die vorbereitenden Untersuchungen,
2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

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Querverweise

Auf § 140 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Städtebauförderung
            § 164a (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln)
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 165 (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
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