Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst
| 1. | die vorbereitenden Untersuchungen, | |
| 2. | die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, | |
| 3. | die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, | |
| 4. | die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist, | |
| 5. | die Erörterung der beabsichtigten Sanierung, | |
| 6. | die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans, | |
| 7. | einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden. |
Rechtsprechung zu § 140 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 140 BauGB im Volltext bei
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