Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. | die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; | |
2. | Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. |
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. | die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; | |
2. | die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht; | |
3. | ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; | |
4. | die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; | |
5. | die Teilung eines Grundstücks. |
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. | Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; | |
2. | Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; | |
3. | Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; | |
4. | Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; | |
5. | der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 144 BauGB
395 Entscheidungen zu § 144 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 3 S 23.2625
Baurecht;, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Standortgemeinde;, ...
- BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19
Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044
Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge; ...
- VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044
- BFH, 25.03.2021 - IX R 10/20
Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 07.11.2019 - 10 K 2075/18
Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften
- FG München, 07.11.2019 - 10 K 2075/18
- VG Gießen, 19.06.2017 - 1 L 3458/17
Verhältnis Baugenehmigung zu sanierungsrechtlicher Genehmigung, Kein Drittschutz ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 23.11.2017 - 3 B 1539/17
Verhältnis der Baugenehmigung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung
- VGH Hessen, 23.11.2017 - 3 B 1539/17
- BGH, 26.02.2015 - V ZB 86/13
Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 06.05.2013 - 15 W 494/13
Grundbuchverfahren betreffend ein Grundstück im Sanierungsgebiet: ...
- OLG Nürnberg, 06.05.2013 - 15 W 494/13
- VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
Rechtmäßige Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufrechts
Querverweise
Auf § 144 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 51 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
- Besonderes Städtebaurecht
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 235 (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 144 BauGB:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 144 II Nr. 4)