Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
| 1. | die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken, | |
| 2. | der Umzug von Bewohnern und Betrieben, | |
| 3. | die Freilegung von Grundstücken, | |
| 4. | die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie | |
| 5. | sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können. |
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
Rechtsprechung zu § 147 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 147 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 147 BauGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 147 BauGB
Querverweise
Auf § 147 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 157 (Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde)
- Städtebauförderung
- § 164a (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
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