Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
| 1. | für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und | |
| 2. | die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. |
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
| 1. | die Modernisierung und Instandsetzung, | |
| 2. | die Neubebauung und die Ersatzbauten, | |
| 3. | die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie | |
| 4. | die Verlagerung oder Änderung von Betrieben. |
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Rechtsprechung zu § 148 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 148 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 148 BauGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 148 BauGB
Querverweise
Auf § 148 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 155 (Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen)
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 157 (Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde)
- Städtebauförderung
- § 164a (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
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