Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151)   
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Baumaßnahmen

(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch

1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.

Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.

(2) Zu den Baumaßnahmen gehören

1. die Modernisierung und Instandsetzung,
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.

Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.

Rechtsprechung zu § 148 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 148 BauGB

Querverweise

Auf § 148 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Vorbereitung und Durchführung
            § 144 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge)
            § 146 (Durchführung)
          Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
            § 155 (Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen)
          Sanierungsträger und andere Beauftragte
            § 157 (Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde)
          Städtebauförderung
            § 164a (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln)
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)

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