Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)   
   1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18)   
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Zurückstellung von Baugesuchen

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.

Rechtsprechung zu § 15 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, von der Behörde "liegengelassene" Bauvoranfrage, 12.7.01 (NJW 2002, 1050)
    § 839 BGB, Amthaftung wegen verzögerter Behandlung eines Bauantrags, wenn der für die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB), und damit der Zurückstellung (§ 15 BauGB), erforderliche Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplan bereits gefaßt, aber noch nicht bekanntgemacht ist (§ 1 I 2 BauGB);
    bei rechtswidriger Nichterteilung eines Bauvorbescheids (vgl. für Baden-Württemberg: § 57 LBO) neben Amtshaftung (§ 839 BGB) auch enteignungsgleicher Eingriff (vgl. Art. 14 GG)

  • BGH, zurückgestellte Bauvoranfrage, 23.1.92 (VersR 1992, 1354)
    § 839 BGB, verzögerte Behandlung eines Bauantrags, um die Bauleitplanung zu ändern, §§ 14, 15 BauGB;
    Unmaßgeblichkeit des § 75 VwGO für die Frage einer Amtspflichtverletzung

  • BVerwG, Textilfachschule, 7.2.86 (NVwZ 1986, 556) 
    § 36 BBauG (§ 36 BauGB aF), weder die Baurechtsbehörde, noch die Widerspruchsbehörde (§§ 68, 73 VwGO), sondern nur das Gericht darf sich (auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin) über ein rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen hinwegsetzen (Hinw.: beachte nunmehr § 36 II 3 BauGB, der allerdings nach Auffassung des VGH einer Umsetzung bedarf, die bislang in Baden-Württemberg nicht erfolgt ist);
    § 36 BBauG (§ 36 BauGB) bezweckt, daß die Gemeinde einer bislang rechtmäßigen Baumaßnahme durch Änderung der Bauleitplanung und Maßnahmen nach §§ 14, 15 BauGB den Boden entziehen kann

Literatur im Internet zu § 15 BauGB

Querverweise

Auf § 15 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Sicherung der Bauleitplanung
          Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
            § 17 (Geltungsdauer der Veränderungssperre)
            § 18 (Entschädigung bei Veränderungssperre)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Vorbereitung und Durchführung
            § 141 (Vorbereitende Untersuchungen)
        Stadtumbau
          § 171d (Sicherung von Durchführungsmaßnahmen)
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Erhaltungssatzung
            § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
Redaktionelle Querverweise zu § 15 BauGB:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)

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