Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
| 1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18) |
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.
Rechtsprechung zu § 15 BauGB
340 Entscheidungen zu § 15 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 20.04.2012 - 22 CS 12.310
Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- VG Stade, 02.06.2008 - 2 B 475/08
Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages gemäß § ...
- VG Hannover, 22.09.2011 - 12 A 3846/10
Zu den Wirkungen einer Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 BauGB auf ...
- VGH Hessen, 10.07.2009 - 4 B 426/09
Zur Rücknahme eines fiktiven Bauvorbescheids
- BGH, 26.07.2001 - III ZR 206/00
Öffentliches Baurecht
- OVG Niedersachsen, 28.11.2006 - 1 ME 147/06
Rechtsschutz gegen Zurückstellung eines Bauvorhabens
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2005 - 7 B 10012/05
Windkraftanlagen: Zurückstellung eines Baugesuchs
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2002 - 8 B 10633/02
Zurückstellung eines Baugesuchs: eintsw. Rechtsschutz?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2006 - 8 A 764/06
Isolierte Anfechtung eines Zurückstellungsbescheides
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Literatur im Internet zu § 15 BauGB
- § 15 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 141 (Vorbereitende Untersuchungen)
- Stadtumbau
- § 171d (Sicherung von Durchführungsmaßnahmen)
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 59 (Baubeginn)
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