Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151)   
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Textdarstellung

  

§ 150
Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen

(1) 1Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. 2Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen.

(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Fassung aufgrund des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.12.1997 (BGBl. I Nr. 3108), in Kraft getreten am 24.12.1997.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.12.1997Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG)17.12.1997BGBl. I Nr. 3108

Rechtsprechung zu § 150 BauGB

2 Entscheidungen zu § 150 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 150 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
     
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
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