Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 3. Abschnitt - Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften (§§ 152 - 156a) |
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 156 BauGB
10 Entscheidungen zu § 156 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 LA 42/11
Erschließungsbeiträge
- VGH Hessen, 05.03.2001 - 9 UE 4145/96
Abrissgenehmigung im Sanierungsgebiet - Gültigkeit der Sanierungssatzung
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 - 1 L 189/01
Ausbaubeiträge für Straßenentwässerung
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2006 - 7 D 74/05
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.1998 - 15 A 7071/95
- VGH Hessen, 29.10.1991 - 4 N 1815/85
Normenkontrollantrag gegen eine Sanierungssatzung (Erforderlichkeit des ...
- VG Saarlouis, 16.01.2008 - 5 K 1101/07
Zur Zulässigkeit einer Klage ohne Vorverfahren und zur Bescheinigung nach ...
- BVerwG, 15.04.2005 - 9 B 1.05
- VG Freiburg, 02.04.2003 - 7 K 935/01
Verkauf in einem Sanierungsgebiet belegener Wohngebäude
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